Der eigenverantwortliche Weg zum „Grabplatz in der Schweiz“
Wer in Deutschland die Urne mit der Asche des verstorbenen Angehörigen zu Hause aufbewahren möchte, begeht zumeist eine Ordnungswidrigkeit*, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Anders in der Schweiz. Nach schweizer Recht gilt die Urne ab der Übergabe an die Hinterbliebenen als beigesetzt. Die Schweiz eröffnet Ihnen als Hinterbliebene eine Alternative zur Beisetzung auf einem deutschen Friedhof.
Diese Zeit der persönlichen Abschiednahme ist nach Schweizer Recht nicht befristet oder zeitlich eingegrenzt.
Anternia vermittelt den Kontakt in die Schweiz. Sie erhalten dort einen Grabplatz und können dann frei und eigenverantwortlich entscheiden, ob Sie die Urne für die Zeit Ihrer persönlichen Abschiednahme, welche zeitlich nicht befristet ist, an sich nehmen möchten. Sie können die Urne nach der Übergabe noch 50 Jahre kostenlos in Beatenberg (CH) auf einer Almwiese oder am Waldrand in den Schweizer Bergen beisetzen lassen.
Selbstverständlich ist immer auch eine Beisetzung auf einem deutschen Friedhof möglich, allerdings entstehen hierdurch Mehrkosten in Höhe der jeweiligen Friedhofsgebühren.
Hinweis: Im Falle der Übergabe der Urne an Angehörige in der Schweiz ist es eine Ordnungswidrigkeit*, diese nach Deutschland einzuführen.
Gerne beraten wir Sie zu dem Thema „Urne zu Hause“ persönlich:
Telefon: 0800-9074890 (kostenfrei)
* Eine Ordnungswidrigkeit in Deutschland ist eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln. […] Der moderne Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern nur mit Bußgeldern. Das gilt […] auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften. Quelle: Wikipedia