Sonderlaub im Todesfall

Der Tod eines Menschen geht nicht nur den Angehörigen zu Herzen. Auch für Freunde und Bekannte, für Kollegen und Weggefährten ist das ein tragischer Moment. Insbesondere dann, wenn das Ableben überraschend und nicht vorhersehbar eintrat und ein Abschiednehmen oder ein letztes Wort nicht mehr möglich waren. Doch selbst eine lange Krankheit, die über Monate oder sogar Jahre hinweg das Unvermeidbare ankündete, lässt sich nur schwer verkraften, wenn dann plötzlich der Tod eintritt und eine lieb gewonnene Person aus dem Leben reißt. Wie die Hinterbliebenen darauf reagieren, ist individuell unterschiedlich. Während der eine damit leichter umgehen kann, tut sich ein anderer eben schwerer. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle einen Sonderurlaub geregelt, der zumindest für Familienmitglieder gilt.

Trauer – und Verantwortung
Allerdings ist es nicht immer nur die schmerzhafte Erinnerung an den Verstorbenen, die viele Personen daran hindert, sofort die Arbeit aufzunehmen und in voller Leistungsstärke seinen Aufgaben nachzukommen. Denn nun beginnt gerade für die Angehörigen die Zeit der Formalitäten und der Organisation. Denn oft steht schon wenige Tage nach dem Tod die Beerdigung an. Ein Redner muss dafür bestimmt und vorbereitet werden. Ebenso gilt es, einen würdigen Rahmen festzulegen. Daneben sind einige Behördengänge unvermeidbar. Etwa das Erwirken der Todesurkunde kann gerade in der Zeit der ersten Trauer eine schwere Pflicht darstellen. Doch auch das Ausräumen der Wohnung, das Sortieren von Erinnerungsstücken und das weitere Vorgehen hinsichtlich des Testamentes erfordern Kraft und Zeit.

Der gesetzliche Sonderurlaub
Für solche Fälle wurde der § 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Er spricht allgemein von einer vorübergehenden Verhinderung. Als solche werden die ersten Tage nach einem Todesfall angesehen, die sowohl durch die Trauer als auch die Organisation des weiteren Vorgehens schwer werden. Entscheidend dabei ist indes, dass die Zeit des Arbeitsausfalles nicht erheblich ist. Damit wird ausgedrückt, dass regelmäßig nur wenige Tage an Sonderurlaub beansprucht werden können. Hierbei ist im Einzelfall abzuwägen, welche Länge sinnvoll und notwendig erscheint. Hat der Hinterbliebene selbst dann noch nicht die Trauer überwunden, könnte er die Verhinderung der Arbeit nur durch eine ärztliche Krankschreibung erwirken – für den Sonderurlaub gemäß § 616 BGB ist sie jedoch nicht erforderlich.

Nur für enge Familienmitglieder
Doch Vorsicht, nicht für jeden Hinterbliebenen besteht das gesetzliche Recht, einen solchen Sonderurlaub einzufordern. Insbesondere Freunde, Kollegen oder Bekannte können darauf nicht pochen – selbst wenn sie tatsächlich schwer unter dem Schicksalsschlag leiden. Vorrangig werden lediglich die engsten Familienmitglieder durch die Norm geschützt, sofort in den Arbeitsalltag einsteigen zu müssen. Hierbei wird ihrer besonderen Stellung Rechnung getragen: Sie sind es nämlich, die nun die Hinterlassenschaften ordnen, die Beerdigung festlegen und andere Formalitäten klären müssen. Bekannten oder Freunden kommt diese Pflicht in der Regel nicht zu. Wer also kein engster Familienangehöriger war, kann einen Arbeitsausfall ebenfalls nur über eine Krankschreibung erwirken. Für die Beisetzung dagegen wäre ein normaler Urlaubstag zu beanspruchen.